Satzung

Turn- und Sportverein Germania Apelern von 1905 e. V.

Die aktuelle Fassung der Satzung wurde am 04.06.2014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stadthagen eingetragen.

 

 

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1905 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Germania Apelern von 1905 e.V. Sitz des Vereins ist Apelern. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Stadthagen mit der Nr. 470 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind grün/weiß.

§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für alle Mitglieder, ihr Leistungsvermögen zu erproben. Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen durch regelmäßiges Training und Teilnahme an Turnieren oder Wettkämpfen. Der Verein widmet sich insbesondere dem Freizeit- und
Breitensport und bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit. Er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so ist es möglich Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 und 7a AO für gemeinnützige Zwecke zu bilden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Schaumburg und dem Landessportbund Niedersachsen. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Verbände als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Satz 1. Soweit danach Verbandsrecht  zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.

§ 5 Mitgliedschaften
Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen. Der Verein  besteht aus:
(a) aktiven Mitgliedern,
(b) passiven Mitgliedern,
(c) Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Passive Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Für Minderjährige ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes rechtswirksam. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag gezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
(b) Streichung von der Mitgliederliste,
(c) Ausschluss aus dem Verein,
(d) Tod.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Halbjahres zu erfüllen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann vom Vorstand vorläufig ausgeschlossen werden wegen:
(a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbeachtung von Anordnungen der Vereinsleitung,
(b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung,
(c) Verstoßes gegen die Interessen und Ziele des Vereins und groben Verstoßes gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft,
(d) unehrenhafte Handlungen.
Über den vorläufigen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbene Rechte, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Vor der Ausschlußentscheidung ist der Ehrenrat zwingend anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
(a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
(b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
(c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen / Sparten aktiv auszuüben;
(d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
(a) den Mitgliedsbeitrag und eine festgesetzte Aufnahmegebühr zu leisten,
(b) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
(c) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
(d) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten,
(e) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
(f) an den Wahlen, die alle 2 Jahre mit der Wahl der Abteilungs-/Spartenleiter erfolgen, zu beteiligen,
(g) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der in § 4 genannten Verbände bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 4 genannten Verbände, deren Sportgericht in Anspruch zu nehmen sind, sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat und der Vorstand (gem. § 15) gehört wurden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf  Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 12 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),
(b) der Gesamtvorstand,
(c) der Vorstand nach § 26 BGB (Ordnungsorgan),
(d) der Ehrenrat.
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer interner Beschlüsse innerhalb des Vorstandes (gem. § 15) statt.

§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung, Anträge
Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden per Aushang im Vereinsheim und in den Schaukästen; damit hat jedes Mitglied die Möglichkeit von dem Datum der Mitgliederversammlung Kenntnis zu erlangen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Satz 2 ff. gelten entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung per Handzeichen. Jedes Mitglied kann Anträge schriftlich mit Begründung an den 1. Vorsitzenden bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einreichen. Später eingehende Anträge können zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr zugelassen werden. Wenn innerhalb der Antragsfrist ordnungsgemäße Anträge eingehen, gibt der Vorstand diese in Form der Tagesordnung zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder bekannt. Anträge zur Beschlussfassung nach der Bekanntgabe der Tagesordnung und in der Mitgliederversammlung sind unzulässig. Sie können allenfalls zur Diskussion aufgenommen werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes,
(b) Genehmigung des ausgelegten Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
(c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
(e) Wahl der Kassenprüfer,
(f) Wahl des Ehrenrates,
(g) Bestätigung der Spartenleitung,
(h) Bestätigung der Jugendleitung,
(i) Festsetzung von Beiträgen,
(j) Verleihung oder Entzug des Status‘ einer Sparte,
(k) Bestimmung über die Verwendung von Überschüssen nach Antrag,
(l) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
(m) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(n) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
(o) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 15 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden, }
(b) dem 2. Vorsitzenden, } = geschäftsführender
(c) dem Kassierer, } Vorstand
(d) dem Schriftführer, }
(e) dem 2. Kassierer,
(f) dem Sozialwart,
(g) dem Jugendwart,
(h) den Spartenleitern.

Eine Personalunion im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig.
Der Vorstand lt. § 26 BGB wird vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand wie folgt:
der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden,
der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer oder Schriftführer,
der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer oder Schriftführer.
Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassierers und des Sozialwartes erfolgt in geraden Kalenderjahren, die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des 2. Kassierers in ungeraden Kalenderjahren. Wird die Wahl einer Person nach a) bis f) in einem abweichenden Kalenderjahr erforderlich, so erfolgt die Wahl nur für ein Jahr.
Die Jugendleitung wird von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Spartenleitung wird von der Spartenversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Vertretungsberechtigt hinsichtlich des Gesamtvorstandes sind:
der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden,
der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer oder Schriftführer,
der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassierer oder Schriftführer.

§ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(c) Durchführung von Vorstandssitzungen,
(d) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
(e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
(f) vorläufiger Ausschluss von Mitgliedern.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Mitglieds oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Zudem kann der Gesamtvorstand für bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten Personen beauftragen (wie z.B. Pressewart, Platzwart, Übungsleiter/Trainer etc.).
Der Gesamtvorstand beauftragt die Übungsleiter/Trainer in Abstimmung mit der jeweiligen Spartenleitung. Der Gesamtvorstand entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder Fachverbandes gegeben ist.
Der geschäftsführende Vorstand ist von jeder Versammlung von Vereinszugehörigen, hierzu gehört auch jede Besprechung und Ausschuss- bzw. Spartensitzung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Eine Dauermeldung für periodisch stattfindende Sitzungen ist ausreichend. Der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassen- und Schriftwart haben Sitz in allen Versammlungen und Sitzungen etc. ohne Rücksicht darauf, ob sie besonders eingeladen sind oder nicht. Stimmrecht haben sie nur da, wo dieses satzungsgemäß vorgesehen ist.

§ 16a Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes
(a) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen (gem. § 15) und regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ehrenrat. Der geschäftsführende Vorstand führt die finanziellen Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung. Der 1. Vorsitzende unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Im Verhinderungsfalle vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden.
(b) Der Kassierer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur gemäß Vertretungsberechtigung hinsichtlich des Gesamtvorstandes geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
(c) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat im Rahmen der Jahreshauptversammlung das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung auszulegen.
(d) Der Jugendleiter hat für sämtliche Jugendliche des Vereins die sportliche Verantwortung und die Jugendlichen nach der Vereinsjugendordnung zu betreuen.
(e) Der Sozialwart vertritt den Schriftführer im Verhinderungsfalle und hat die sozialen Angelegenheiten, sowie die Meldung und Abwicklung von Sportunfällen wahrzunehmen.
(f) Die Spartenleiter sind für die jeweilige Abteilung/Sparte zuständig. Sie führen die Aufsicht bei allen Übungs- und Sportveranstaltungen in eigener Person oder durch die eingesetzten Übungsleiter/Trainer.

§ 17 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei oder vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen nich Mitglied im Gesamtvorstand sein. Nach Möglichkeit sollen sie über 50 Jahre alt sein und eine 10-jährige Vereinsmitgliedschaft haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 18 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat bestimmt seinen Vorsitzenden eigenständig. Der Gesamtvorstand ist von dem Ergebnis zu unterrichten.
Der Ehrenrat ist bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins zwingend anzuhören, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit des Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Der Ehrenrat hat eine beratende und schlichtende Funktion. Der Ehrenrat kann den Verein für repräsentative Anlässe nach außen vertreten. Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen. Er beschließt nach mündlicher Verhandlung und nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten, über den Antrag.
Er darf folgende Strafen verhängen:
(a) Verwarnung,
(b) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden. Ist davon ein Mitglied des Gesamtvorstandes betroffen, muss der Ehrenrat eine Mitgliederversammlung einberufen.
(c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb für bis zu zwei Monate. Jede dem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 19 Beschlussfassung, Protokollierung
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, oder bei Sitzungen des Gesamtvorstandes 2 Tage vorher, bekannt gegeben wird. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 4 Wochen vor der Versammlung befugt. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt werden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
Jedes Mitglied, das stimmberechtigt ist, kann in der Versammlung zur Sache sprechen unter der Voraussetzung, dass es sich in gehöriger Form zu Wort meldet. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort. Ohne Wortmeldung kann nicht gesprochen werden. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, wenn a) nicht zur Sache, b) unsachlich, c) ungehörig nach Inhalt und Form so gesprochen wird, dass das Ansehen des Vereins und seine Interessen geschädigt werden. Vom Betroffenen kann die Entscheidung der Versammlung verlangt werden. Bevor die Versammlung ihm nicht das Weiterreden gestattet hat, darf der Betroffene nicht mehr sprechen, da er sonst vom Versammlungsleiter aus dem Versammlungsraum gewiesen werden kann. Ist zu einem bestimmten Punkt Schluss der Debatte beantragt worden, dann muss dieser Antrag nach Beendigung der laufenden Rede zur Abstimmung kommen.

§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Änderung muss als Punkt der Tagesordnung mit dieser bekannt gegeben werden.

§ 21 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu ändern und zu erlassen:
(a) Ehrenordnung,
(b) Jugendordnung,
(c) Beitragsordnung,
(d) Finanzordnung,
(e) Geschäftsordnung,
(f) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

§ 22 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Kalenderjahr die Kasse zu prüfen und dem Gesamtvorstand zu berichten. Eine Wiederwahl ist nur nach 2-jähriger Pause zulässig. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Die Kassenprüfung muss mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Ein Kassenprüfer hat während der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu berichten. Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes kann durch einen Kassenprüfer beantragt werden.

§ 23 Haftpflicht
Für entstehende materielle oder körperliche Schäden an Vereinsmitgliedern oder Dritten haftet der Verein nicht.

§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind, beschlossen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach den Grundsätzen einer Mitgliederversammlung einzuberufen und die Auflösung ist zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu  machen. Sind bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins weniger als 4/5 der Stimmberechtigten anwesend, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

§ 25 Vereinsvermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände (auch die der Sparten) sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apelern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des
Sports zu verwenden hat.

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.02.2013 beschlossen. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Apelern, 04.03.2013

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